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Paragraph 11 Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Tierschutzgesetzes und den Paragraphen 11. Machen sich die vielen privaten Anbieter die Urlaubbetreuung etc. anbieten strafbar? Habt ihr schonmal mitbekommen, dass jemand angezeigt wurde und wie das ausgegangen ist? |
Ich lese da nirgends etwas über die Betreuung von Heimtieren. Die Tierpension ist nicht Halter der Tiere, im Gegensatz zu zB dem Tierschutzverein, der ein Tierheim betreibt. |
Zitat:
Auf welchen Absatz beziehst du dich?:confused: |
Es geht um die vielen privaten Personen die Tiere betreuen und keine Erlaubnis dafür vom Veterinäramt haben. Ich sehe immer noch sehr viele Anzeigen, wo Betreuung angeboten wird, obwohl das verboten ist. Ist die Frage, ob dieses Gesetz für jeden und jede Form der Betreuung gilt? Im Netz laß ich auch es gebe einen Graubereich bei den privaten Anbietern. Wenn also jemand einmal im Jahr mit einem Hund gassi geht (als Job), dann macht der sich nicht strafbar?! Meine Frage ist nun, ob es diesbezüglich schon Gerichtsprozesse gab und ob ihr Links dazu habt. Ich wollte Beratung für Kaninchenhalter kostenlos anbieten und bekomme deshalb eine Anzeige, weil ich keinen Sachkundenachweis habe. |
Also ich sehe in dem Text keinen Anlass diesen Paragraphen auf private Tiersitter zu beziehen. Aber wenn das für dich relevant juristisch ist, wäre es wohl fahrlässig sich auf "unsere" Aussagen zu verlassen :o |
Zitat:
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Soweit ich weiß ist alles was nicht gewerblich ist , ohne den Sachkundenachweis erlaubt. Erst wenn Geld ins Spiel kommt, oder es eben Vereine etc sind, muss der Nachweis gemacht werden. |
In Ziffer 12.2.1.5 AVV Tierschutzgesetz wird der Begriff „gewerbsmäßig“ allgemeingültig für § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG (a.F.) definiert. Danach handelt gewerbsmäßig, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Diese Definition ist auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.F.) als Nachfolgenorm übertragbar. Sobald jemand einen Cent für eine Betreuung nimmt muss der wohl ein Gewerbe anmelden. Angezeigt hat mich eine Person die gewerbemäßig mit der Kaninchenbetreuung Geld verdient und wohl alles eleminieren will, was nach Konkurrenz aussieht. Die nächste Frage ist, ob sich Foren oder andere Seiten, wo man inserieren kann, sich mit strafbar machen, wenn sie die Leute dazu "verleiten", Betreuung anzubieten? Ich war lange nicht mehr in Foren unterwegs. Hat sich durch das Gesetz da was geändert? Jeder der schreibt: Betreue eure Nins, macht sich strafbar, sobald er einen Cent dafür nimmt. Eigentlich kann auch jeder der auf einen Gesuch hin antwortet und den Job dann macht angezeigt werden (wobei der Wille schon ausreicht), wenn er keine Zulassung hat. |
Aber wenn es bei dir um kostenlose Beratung geht, trifft das doch nicht zu. Dann findet ja keine Gewinnerzielung statt. Abgesehen davon, dass Beratung ja nicht Betreuung ist. |
Ich würde mir da gar keine großen Sorgen machen. Wenn Du kostenlos über artgerechte Kaninchenhaltung, Ernährung usw. berätst, sollte Dir gar nix passieren. Hab aber von so einem Fall auch noch nicht gehört. Genau das Gleiche mit dem Gassigehen. Damit machst Du Dich garantiert nicht strafbar. Strafbar würdest Du Dich machen, wenn Du damit Unsummen an Geld verdienst und keine Steuern zahlst.:D Du glaubst gar nicht, wie oft ich früher mit Nachbars Hund Gassi gegangen bin. Da wäre nie einer auf die Idee gekommen, mich deswegen anzuzeigen. |
Worauf willst du eigentlich hinaus? Scheinst doch perfekt im Bilde zu sein.. :skep: |
@dangerschaf Meinst du mich? Nun meine Eingangsfrage ist nicht beantwortet. Das Gesetz ist nicht klar formuliert. Im Netz lese ich, dass viele die gleichen Fragen stellen zum Thema private Tierbetreuung. |
Ich kann mir kaum vorstellen, dass es zu einer Anzeige kommt, es sieht eher so aus, als wenn sich die Züchterin um ihr Geld betrogen fühlt;) Ich kann nur andere Beispiele nennen, eine ehemalige Bekannte von mir hatte ein bis 2 Kaninchenwürfe im Jahr. Woraufhin ihr ein Züchter mit einer Anzeige gedroht hat. Lt. ihrer Aussage ist es im Rahmen (sie hat sich beim geliebten Finanzamt erkundigt), es geht wohl eher um einen bestimmten Betrag , der damit verdient wird nicht um die Vermehrung selber. Denn dann müssten ja viele Vermehrer eine Strafe bekommen. Genauso ist es im Bereich wo man Trinkgeld bekommt, solange man eine bestimmte Grenze nicht überschreitet/verdient ist es nicht strafbar. Meines Wissens kann man kostenlos beraten bzw. bis zu einem bestimmten Betrag dazuverdienen für den Aufwand. Ich wüßte jetzt nicht, worauf sie sich sonst berufen will. |
Zitat:
Ich lese im Paragraph 11 nur von "züchten" und "halten". Ich würde da dann Pflegestellen betroffen sehen, aber keine private Urlaubsbetreuung. Daher ist es meiner Meinung nach völlig unerheblich, ob damit Geld verdient wird oder nicht. Unabhängig davon ist natürlich die Frage nach den Steuern, aber das hat ja mit dem Tierschutzgesetz nichts zu tun. |
Zitat:
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Was ich nun erleben musste ist, dass dieses Gesetz wohl gerne dazu gebraucht wird, um eben Konkurrenten eins auszuwischen oder sie vom Markt zu fegen. Ich denke das wird in den kommenden Jahren immer heftiger werden. Je mehr Leute die Summe beim Veterinäramt bezahlen mussten. Die gönnen den anderen dann nichts mehr. Dieses Gesetz ist auch als Geldmaschine verschrien, d.h. auch die Behörden haben Interesse an ihrem Gewinn. |
Bei Google findet man z.B das: https://www.betreut.de/magazin/alltagshelfer/erlaubnispflicht-nach-%C2%A7-11-des-tierschutzgesetzes/ Besonders interessant ist dieser Absatz: Laut § 11 Abs. 1 des deutschen Tierschutzgesetzes fällt jeder, der gewerbsmäßig ein Tier betreut, unter die Erlaubnispflicht. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses – ob Sie selbstständig sind und auf Rechnung arbeiten oder über die Minijobzentrale angemeldet sind – spielt dabei keine Rolle. Andreas Ackenheil ist Gründer einer Kanzlei für Tierrecht in Mainz und seit Jahren auf das Thema Recht rund ums Tier spezialisiert. Er erklärt: „Gewerbsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Ein entsprechendes Indiz für die Gewerblichkeit ist also die Bezahlung des Tierbetreuers oder -trainers für seine Tätigkeit. Wer also zweimal pro Woche den Hund des Nachbarn gegen Entgelt ausführt, handelt laut der Definition gewerblich. Wer hingegen ab und zu in unregelmäßigen Abständen Nachbars Hund ausführt und hierfür nichts erhält, außer dem Spaß am Gassigehen, handelt regelmäßig, jedoch nicht gewerblich.“ |
Ging es denn bei dir nun um Beratung oder Betreuung? Das sind ja zwei völlig verschiedene Schuhe. |
Im Eingangspost ging es um Betreuung |
@knuffelchen Man sieht es geht ums Geld und nicht ums Tierwohl. Meine Frage war allgemein gehalten zum Thema Betreuung. Mein Grund der dahinter steht, da gings um Beratung. Also, Fakt ist, jeder der einen Cent nimmt für Beratung oder Betreuung macht sich strafbar. Das wissen viele Leute nicht und wer möchte könnte die alle anzeigen. Das ist das gesetzliche Aus für jede private Tierbetreuung von "Laien". Ein Punkt der wichtig scheint ist, laut der Kanzlei für Tierrecht: Man muss es gemacht haben. Die Absicht alleine wäre nicht ausreichend. Wäre schön, wenn es so ist. |
Das ist die Fortführung des Abmahnwahnsinns. Wahrscheinlich gibt es zuviele Anwälte ohne Beschäftigung, die krampfhaft nach einer Einkommensquelle suchen müssen. |
Von Beratung steht kein Wort in diesem Paragraphen. Es geht um halten und züchten. Vielleicht solltest du da jemanden fragen, der wirklich Ahnung vom TierSchG hat. |
Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht ganz. es ist doch wie bei allen anderen Sachen auch... wenn ich eine Dienstleistung anbiete und dafür Geld erhalte ( regelmäßig) dann ist das nunmal eine einkommensquelle (Gewerbe)… wenn ich zb einmal im Monat als Babysitter für meine Nachbarin einspringe und sie mir 20 euro gibt... interessiert das keinen.. wenn ich aber jeden tag Kinder betreue und dafür Geld erhalte ist das ein Gewerbe... wenn ich meinem Nachbarn aus meinem Garten hin und wieder n paar äpfel gebe und er gibt mir dafür ne flasche sekt… interessiert es keinen... wenn ich aber täglich vor meiner tür äpfel verkaufe und somit Bezahlung erhalte ist das ein Gewerbe.. und genauso ist es mit der Tierbetreuung halt auch |
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ja ok, aber das ist doch gut? meiner Meinung nach sollte man für viel mehr sachen im Bereich der Tierhaltung einen nachweis brauchen... oder versteh ich das grad total falsch? |
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Die Frage war nun, auf wen das zutrifft und wer sich eventuell strafbar macht. |
In dem, von mir zitierten Artikel steht ja explizit, dass der Sachkundenachweis nur bei gewerbsmäßiger Ausführung benötigt wird. Laut § 11 Abs. 1 des deutschen Tierschutzgesetzes fällt jeder, der gewerbsmäßig ein Tier betreut, unter die Erlaubnispflicht. Gewerbsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Du sagst: Ich wollte Beratung für Kaninchenhalter kostenlos anbieten und bekomme deshalb eine Anzeige, weil ich keinen Sachkundenachweis habe. Meines Erachtens fällt das nicht unter den Paragraph 11 da du ja keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgst. Ich würde auf die Anzeige so antworten und abwarten, was passiert. |
Naja dafür müsste man wissen ob man generell wenn man Beratung öffentlich angibt, also bewirbt ( ich meine nicht mal eben ein paar tipps an den Nachbarn, oder bekannte) sondern halt als öffentliches Angebot... ob man generell dann einen nachweis braucht um Grundwissen vorzuweisen ( nicht speziell auf Kaninchen bezogen) Denn dann könnte ja sonst theoretisch jeder kommen, ob er Ahnung hat oder nicht... denn es gibt ja auch in anderen bereichen nachweispflicht, auch im Tierbereich ohne dass ich dafür eine Gegenleistung oder gewinn bekomme. ich kenne mich mit den gesetzen nicht aus, aber evtl |
Ergänzung: Wobei ich jetzt nicht weiß, ob du außer der kostenlosen Beratung nicht doch noch kostenpflichtige Urlaubsbetreuung anbietest, das wäre dann wieder ein Fall für den Paragraph 11 |
Blöd wäre natürlich, wenn du bei deiner kostenlosen Beratung eine kostenpflichtige Urlaubsbetreuung anbieten würdest. In diesem Fall solltest du einen Fachmann/frau zu Rate ziehen. |
Letztendlich bleibt es dabei, dass die TE sich professionellen Rat suchen sollte, wenn sie in dem Bereich tätig sein will. |
Ich denke es kommt dabei halt auch darauf an was man unter " kostenlose" Beratung versteht. Biete ich zb "kostenlose" Beratung öffentlich an mit dem Ziel damit etwas gewinnbringendes zu erreichen? oder mache ich das ganz selbstslos wirklich nur um aufzuklären? zb ich habe eine urlaubsbetreuung oder ich züchte Kaninchen. und ich werbe zb mit " Kostenloser Beratung" aber mein Ziel ist dabei meine kostenpflichte urlaubsbetreuung an den mann/frau zu bringen, oder ich habe eine Zucht und werbe mit kostenloser Beratung und nebenbei biete ich noch eins meiner Tiere kostenpflichtig an... sowas ist dann natürlich wieder etwas anderes, als wenn ich wirklich nur über artgerechte tierhaltung aufkläre ohne jegliche Hintergedanken. aber man kennt ja leider dass hinter diesem Kostelosen ( damit meine ich jetzt nicht die TE) in erster Linie das anlocken der leute benutzt wird um dann " ganz nebenbei" noch etwas zu verkaufen oder anzubieten. |
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Da kann wirklich nur ein Fachanwalt helfen. |
Diese Erlaubnis vom Amt kostet wie ich gehört habe wohl ca. 400 Euro. Die müsste dann die Schülerin erstmal ausgeben, um dann für 5 Euro die Stunde mit einem Hund einmal die Woche Gassi zu gehen (fiktives Beispiel). Irgendwie fühle ich mich grad an eine Politik erinnert, welche die kleinen Unternehmen zerschlägt, damit nur wenige Großkonzerne übrigbleiben. Es scheint eher ein Gesetz gegen Schwarzarbeit zu sein. Ich wollte die Beratung als Nachbarschaftsangebot anbieten und nicht professionell einsteigen. Auf den Gedanken man könne das so auslegen kam ich nicht. Ich denke in dieses Messer werden noch viele naive, tierliebe Menschen laufen. |
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Eigentlich geht es im Zusammenhang § 11 und Gewerbe doch eher um den Sachkundenachweis. Ich hab den mal gemacht und da ging es nicht um Gewinnerzielung und Steuern sondern eher um Haltung, bei bestimmen Tieren um Buchführungspflichten, Meldepflichten u.s.w. Da kontrolliert das Vet.- amt dann auch nach. |
Es gibt halt unbestimmte Rechtsbegriffe. Wie wäre es, du fragst mal beim Veterinäramt an, ob du für das, was du vorhast, solch einen Schein brauchst. Fragen kostet ja bekanntlich nichts und ehrlich gesagt würde es mich wundern, wenn du für kostenlose Beratung nach §11 herangezogen werden könntest. Im übrigens sind unbestimmte Rechtsbegriffe absolut gängig. Nervig, aber ist so. Und nicht nur im TierSchG. |
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Also wenn du nur neutral berätst, ohne dafür Geld zu nehmen oder Werbung für kostenpflichtige Betreuung machst, dann kann dir doch keiner was! Und wenn eine Schülerin nicht gerade Anzeigen schaltet, dass sie Hunde betreut, dann kann ihr auch nicht an den Karren gefahren werden. Mich würde jetzt mal interessieren, wie genau und wo du Werbung für deine Beratung gemacht hast. |
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