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Das ist die Fortführung des Abmahnwahnsinns. Wahrscheinlich gibt es zuviele Anwälte ohne Beschäftigung, die krampfhaft nach einer Einkommensquelle suchen müssen. |
Von Beratung steht kein Wort in diesem Paragraphen. Es geht um halten und züchten. Vielleicht solltest du da jemanden fragen, der wirklich Ahnung vom TierSchG hat. |
Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht ganz. es ist doch wie bei allen anderen Sachen auch... wenn ich eine Dienstleistung anbiete und dafür Geld erhalte ( regelmäßig) dann ist das nunmal eine einkommensquelle (Gewerbe)… wenn ich zb einmal im Monat als Babysitter für meine Nachbarin einspringe und sie mir 20 euro gibt... interessiert das keinen.. wenn ich aber jeden tag Kinder betreue und dafür Geld erhalte ist das ein Gewerbe... wenn ich meinem Nachbarn aus meinem Garten hin und wieder n paar äpfel gebe und er gibt mir dafür ne flasche sekt… interessiert es keinen... wenn ich aber täglich vor meiner tür äpfel verkaufe und somit Bezahlung erhalte ist das ein Gewerbe.. und genauso ist es mit der Tierbetreuung halt auch |
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ja ok, aber das ist doch gut? meiner Meinung nach sollte man für viel mehr sachen im Bereich der Tierhaltung einen nachweis brauchen... oder versteh ich das grad total falsch? |
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Die Frage war nun, auf wen das zutrifft und wer sich eventuell strafbar macht. |
In dem, von mir zitierten Artikel steht ja explizit, dass der Sachkundenachweis nur bei gewerbsmäßiger Ausführung benötigt wird. Laut § 11 Abs. 1 des deutschen Tierschutzgesetzes fällt jeder, der gewerbsmäßig ein Tier betreut, unter die Erlaubnispflicht. Gewerbsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Du sagst: Ich wollte Beratung für Kaninchenhalter kostenlos anbieten und bekomme deshalb eine Anzeige, weil ich keinen Sachkundenachweis habe. Meines Erachtens fällt das nicht unter den Paragraph 11 da du ja keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgst. Ich würde auf die Anzeige so antworten und abwarten, was passiert. |
Naja dafür müsste man wissen ob man generell wenn man Beratung öffentlich angibt, also bewirbt ( ich meine nicht mal eben ein paar tipps an den Nachbarn, oder bekannte) sondern halt als öffentliches Angebot... ob man generell dann einen nachweis braucht um Grundwissen vorzuweisen ( nicht speziell auf Kaninchen bezogen) Denn dann könnte ja sonst theoretisch jeder kommen, ob er Ahnung hat oder nicht... denn es gibt ja auch in anderen bereichen nachweispflicht, auch im Tierbereich ohne dass ich dafür eine Gegenleistung oder gewinn bekomme. ich kenne mich mit den gesetzen nicht aus, aber evtl |
Ergänzung: Wobei ich jetzt nicht weiß, ob du außer der kostenlosen Beratung nicht doch noch kostenpflichtige Urlaubsbetreuung anbietest, das wäre dann wieder ein Fall für den Paragraph 11 |
Blöd wäre natürlich, wenn du bei deiner kostenlosen Beratung eine kostenpflichtige Urlaubsbetreuung anbieten würdest. In diesem Fall solltest du einen Fachmann/frau zu Rate ziehen. |
Letztendlich bleibt es dabei, dass die TE sich professionellen Rat suchen sollte, wenn sie in dem Bereich tätig sein will. |
Ich denke es kommt dabei halt auch darauf an was man unter " kostenlose" Beratung versteht. Biete ich zb "kostenlose" Beratung öffentlich an mit dem Ziel damit etwas gewinnbringendes zu erreichen? oder mache ich das ganz selbstslos wirklich nur um aufzuklären? zb ich habe eine urlaubsbetreuung oder ich züchte Kaninchen. und ich werbe zb mit " Kostenloser Beratung" aber mein Ziel ist dabei meine kostenpflichte urlaubsbetreuung an den mann/frau zu bringen, oder ich habe eine Zucht und werbe mit kostenloser Beratung und nebenbei biete ich noch eins meiner Tiere kostenpflichtig an... sowas ist dann natürlich wieder etwas anderes, als wenn ich wirklich nur über artgerechte tierhaltung aufkläre ohne jegliche Hintergedanken. aber man kennt ja leider dass hinter diesem Kostelosen ( damit meine ich jetzt nicht die TE) in erster Linie das anlocken der leute benutzt wird um dann " ganz nebenbei" noch etwas zu verkaufen oder anzubieten. |
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Da kann wirklich nur ein Fachanwalt helfen. |
Diese Erlaubnis vom Amt kostet wie ich gehört habe wohl ca. 400 Euro. Die müsste dann die Schülerin erstmal ausgeben, um dann für 5 Euro die Stunde mit einem Hund einmal die Woche Gassi zu gehen (fiktives Beispiel). Irgendwie fühle ich mich grad an eine Politik erinnert, welche die kleinen Unternehmen zerschlägt, damit nur wenige Großkonzerne übrigbleiben. Es scheint eher ein Gesetz gegen Schwarzarbeit zu sein. Ich wollte die Beratung als Nachbarschaftsangebot anbieten und nicht professionell einsteigen. Auf den Gedanken man könne das so auslegen kam ich nicht. Ich denke in dieses Messer werden noch viele naive, tierliebe Menschen laufen. |
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Eigentlich geht es im Zusammenhang § 11 und Gewerbe doch eher um den Sachkundenachweis. Ich hab den mal gemacht und da ging es nicht um Gewinnerzielung und Steuern sondern eher um Haltung, bei bestimmen Tieren um Buchführungspflichten, Meldepflichten u.s.w. Da kontrolliert das Vet.- amt dann auch nach. |
Es gibt halt unbestimmte Rechtsbegriffe. Wie wäre es, du fragst mal beim Veterinäramt an, ob du für das, was du vorhast, solch einen Schein brauchst. Fragen kostet ja bekanntlich nichts und ehrlich gesagt würde es mich wundern, wenn du für kostenlose Beratung nach §11 herangezogen werden könntest. Im übrigens sind unbestimmte Rechtsbegriffe absolut gängig. Nervig, aber ist so. Und nicht nur im TierSchG. |
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Also wenn du nur neutral berätst, ohne dafür Geld zu nehmen oder Werbung für kostenpflichtige Betreuung machst, dann kann dir doch keiner was! Und wenn eine Schülerin nicht gerade Anzeigen schaltet, dass sie Hunde betreut, dann kann ihr auch nicht an den Karren gefahren werden. Mich würde jetzt mal interessieren, wie genau und wo du Werbung für deine Beratung gemacht hast. |
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