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Juristische FrageHi, mich würde mal die Antwort auf eine juristische Frage interessieren. Immer wieder schon habe ich hier gelesen (aktuell wieder im Thread von Krogur), dass Leute Kaninchen mit dem "falschen" Geschlecht (also im Sinne von "anderes Geschlecht als vom Verkäufer angegeben) bekommen haben. Welche Rechte hat man denn als Käufer, wenn man ein Kaninchen bekommt, das nicht der Ausschreibung entspricht? Welche Fristen gibt es? etc. Eine erste Internetrecherche hat ergeben, dass man Haustiere, die einen "Mangel" (wobei man wohl in erster Linie an Krankheiten denkt, aber bei falschen Angaben zum Geschlecht müssste das doch auch greifen) aufweisen, zwei Jahre lang zurückgeben könnte. Dabei kehrt sich nach einem halben Jahr die Beweislast um, dh. der Käufer muss dann nachweisen, dass der "Mangel" schon beim Kauf bestanden hat (was bei falschem Geschlecht keine große Schwierigkeit ist, bei Krankheit natürlich schon). Soweit, so klar. Aber nun sind Haustiere ja kein Gegenstand, den man einfach so umtauscht/zurückgibt wie eine defekte Waschmaschine, auf der noch Garantie ist, denn man hat ja im normalerweise eine emotionale Bindung aufgebaut. Gibt es dann z.B. ein Recht auf nachträglichen Preisnachlass, auf finanzielle Beteiligung an Arztkosten (z.B. für Kastration) oder dergleichen? Dazu habe ich nichts Verlässliches gefunden. Grüße Simon
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| Hi Gerti, grundsätzlich stimme ich da zu, aber das war ja nicht die Frage ![]() S. Nachtrag: Abgesehen davon, dass es z.B. natürlich auch Krankheiten gibt, die monatelang latent schlummern und erst nach Wochen oder Monaten den nächsten Virulenzschub haben. Oder orthopädische Geschichten, die bei einer Impfung auch nicht auffallen, solange das Tier keine Beschwerden hat.* Außerdem kann ich mir beim Thema Geschlecht schon vorstellen, dass auch ein TA sich irren kann (zumal bei Jungtieren). Dann bestätigt er das vom Züchter angegebene Geschlecht und es wird danach auch nicht mehr nachgeschaut - bis es eben Probleme gibt und jemand auf die Idee kommt "Upps, vielleicht liegt's daran!" * Tja, wie sieht es da eigentlich bei "Krüppelzuchten" aus??? Geändert von Solkinok (14.06.2020 um 20:54 Uhr).
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| Es gelten, wie du schon gefunden hast, die ganz normalen Gewährleistungsrechte, also, nach entsprechenden Fristsetzungen um Gelegenheit zur Nachbesserung (dürfte beim Geschlecht wohl ausscheiden) zu geben, Recht auf Rückgabe gegen Kaufpreis oder Minderung des Kaufpreises.
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| Also ich beantworte das jetzt mal nach bestem Wissen, keine Garantie: Leider ist es ja noch so, dass Tiere rechtlich als Sachen zählen. Die meisten Verkäufer (Zoohandlungen, Züchter, ebay Kleinanzeigen) schließen dieses Umtauschrecht (2 Jahre) aus. Somit ist es dann das Problem des Käufers, sollte das Tier nach Übergabe versterben, das falsche Geschlecht haben oder erhebliche Tierarztkosten verursachen. Wenn jemand dieses Recht nicht ausdrücklich schriftlich ausschließt, kann der Käufer Schadensersatz fordern. Du hast aber kein Recht auf Erstattung von Tierarztkosten. Stellt der Käufer fest, dass dasTier „nicht dem Verkaufsumfang“ entspricht, ist zuerst der Verkäufer zu kontaktieren. Dieser hat das Recht, das Tier zurückzufordern und ein gleichwertiges anzubieten. Ist das nicht möglich, gibt es das Geld zurück. Soviel zur rechtlichen Seite. Ich persönlich würde es nie über mich bringen, das Kaninchen wieder abzugeben, wenn es z. B. erkrankt ist. Wer weiß, was derVerkäufer dann damit macht.....
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| Alles, was der Kaufvertrag nicht regelt, regelt das BGB. Falsches Geschlecht wäre wohl ein astreiner Sachmangel.
__________________ Neues Spiel, neues Glück: https://www.kaninchenforum.de/spiele/47383-anmeldung-werw%F6lfe-runde-4-a.html Momo und Hannibal: Die zweite Generation: [url]https://www.kaninchenforum.de/unsere-kaninchen-user-vorstellung-fotos/44592-momo-hannibal-%96-auf-gro%DFen-pfoten-ins-sp%E4te-gl%FCck.html[/url] Barney und Flocke: In Gedenken an das Traumpaar: [url]http://www.kaninchenforum.de/unsere-kaninchen-user-vorstellung-fotos/12413-barney-flocke-lovestory.html[/url]
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| Zitat:
Diese Gewährleistungsrechte beinhalten die Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache), Rückgabe gegen Kaufpreis, Minderung des Kaufpreises oder auch Schadenersatz, was grundsätzlich auch TA-Kosten umfassen würde. Ausschließen kann der Verkäufer diese Gewährleistungsrechte nur, wenn er eine Privatperson ist, gewerbliche Verkäufer können dies grundsätzlich nicht, allenfalls auf ein Jahr beschränken. Das Problem, das sich meist stellt, ist weniger, ob Gewährleistungsrechte greifen, sondern viel eher, ob der "Mangel" schon beim Kauf vorhanden war, und wie man den Mangel beziffern soll. Da diese Fragen schlussendlich bei Gericht nur über Sachverständigengutachten zu klären wären (eine Tierarztrechnung beweist noch nichts, die könnte ja überhöht, die Behandlung nicht notwendig, wasauchimmer sein), stehen letzten Endes Prozeßkosten und "Schaden" in keinem Verhältnis, der Käufer müsste aber aktiv werden und ggfs klagen und Prozesskosten etc. vorschießen. Das wissen natürlich auch die Verkäufer, weshalb sie gerne erstmal alles ignorieren ("der klagt doch eh nie...").
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| In einigen Zoohandlungen bei uns muss man unterschreiben, dass man sich bewusst ist, dass die Tiere teilweise so jung sind, dass man das Geschlecht noch nicht zu 100% bestimmen kann und das Geschäft dafür nicht haftet. Deshalb (und natürlich, weil Zoohandlungen generell nicht die beste Wahl sind) würde ich Tiere immer aus Tierheimen holen. Die Leute da haben Erfahrung, die Tiere sind normalerweise schon etwas älter und im Idealfall auch schon kastriert. Ein Fall, den ich vor ziemlich genau 7 1/2 Jahren hatte, war ein Böckchen, dass wir aus schlechtr Haltung übernommen haben und bei dem sowohl der alte Halter als auch der TA gesagt haben, dass er kastriert sei. Was er nicht. Der TA hat ihn dann umsonst kastriert und die männlichen Jungtiere (5) für den halben Preis.
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