 | Kaninchen | | Registriert seit: 24.01.2012
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Geschrieben am
03.06.2014, 18:56
| | | | Lupine:
"Zwei Katzen Ein Gartenbesitzer muss bis zu zwei Katzen aus der Nachbarschaft in seinem Grundstück dulden. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die Tiere entweder weggeben oder im Haus halten."
"Katze angelt Goldfische Katzenhalter, deren Tiere sich im Nachbarsgarten einen Goldfisch „herausangeln“, sind für den eingetretenen Schaden genauso haftbar, als hätte man sich selbst diese Goldfische aus dem Teich geholt. Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist aber, dass man der „fischliebenden“ Katze ihre Vorliebe tatsächlich auch nachweisen kann. Eine reine Vermutung reicht für eine Haftung des Katzenhalters nicht aus. Der geschädigte Gartenteichbesitzer muss den vollen Beweis dafür führen, dass gerade diese Katze und keine andere die Goldfische verzehrt, verletzt oder getötet hat. Zwar muss der Katzenhalter seiner Katze den Auslauf nicht verbieten, für den Schaden muss er jedoch aufkommen. AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85" "Katzen kennen keine Grenzen Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt. Denn es liegt in der Natur von Hauskatzen mit Auslauf, dass sich diese auch auf fremdes Areal begeben. Die Richter begrenzten diesen Duldungsanspruch allerdings auf eine Katze. Mehr sei dem Grundstücksnachbar nicht zuzumuten. Landgericht Hildesheim, Az.: 1 S 48/03" "Freier Auslauf nur für zwei Katzen Selbst in ländlichen Gegenden darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch die "stinkenden Duftmarken" gestört fühlt. Das Gericht entschied, dass der Katzenhalter maximal zwei Katzen mit freiem Auslauf halten darf. Die weiteren Katzen müssen im Haus verbleiben. Landgericht Lüneburg, Az.: 4 S 48/04" "Nachbarn mit Katzenallergie Nach einem vom Landgericht München bestätigten Urteil des Amtsgerichts muss eine Katze aus einer Wohnanlage verschwinden, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft „ihrer” Wohnung ein allergisch reagierender Mensch lebt. Die Vermeidung eines Asthma-Anfalls des Allergikers wiege, so die Richter, schwerer als die psychische Wirkung der Katze auf die Nachbarn, insbesondere deren verhaltensgestörtes Kind. Natürlich werde der Kläger im Alltag immer wieder auf Katzen stoßen, doch denen könne er ausweichen, den Allergenen der Katze in seinem Wohnbereich aber nicht. Im Klartext heißt das: Lassen Sie sich immer die Erlaubnis, eine Katze zu halten, schriftlich bestätigen. Und: Informieren Sie rechtzeitig Ihre Nachbarn, der künftigen Mitbewohnerin zuliebe!" ""Katzenklo" auf Nachbars Terrasse Ein Katzenhalter muss seine Katze so halten, dass diese nicht auf den Balkon oder auf die Terrasse des Nachbarn kommen kann und dort Kot oder Erbrochenes hinterlässt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor (Az.: 8 S 142/09). Zwar ist es durchaus üblich, dass Katzen auch andere Grundstücke betreten. Nicht mehr hinnehmbar ist es aber, wenn das Tier Balkon und Terrasse mit Kot und Erbrochenem verunreinigt. Dies muss der Katzenhalter unterbinden."
Quelle:
[url]http://www.geliebte-katze.de/information/recht-rat/nachbarschaft.html[/url]
Ist jetzt nicht so, als wäre Katzenhaltung im Gegensatz zu Hähnen, Hunden und Co. ein rechtfreier Raum. Auch sind Katzenbesitzer natürlich für angerichtete Schäden haftbar (Problem: Man muss nachweisen, dass es die Katze war). Usw.
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