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Mieterrechte? Hallo, ich ziehe in eine neue Wohnung ein, und der Vermieter ist alles andere als begeistert von meinen drei kleinen Mitbewohnern. Sie ist das, muss der vermieter mit Kaninchen einverstanden sein, oder geht ihn das eigentlihc gar nichts an, da es sich ja um kleine leise freundliche Mitbewohner handelt? |
Zitat:
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also in deutschland ist es so dass kleintiere gehalten werden dürfen. nur hunde und katzen müssen meines wissens nach erlaubt werden. |
Ob das auch für freie Wohnungshaltung gilt??? |
http://www.sweetrabbits.de/f101/?_TID=176591 |
Wie es in der Schweiz ist, kann ich nicht sagen, auch für Deutschland bin ich mir nicht sicher, hab aber mal gehört, das Kleintiere und Katzen nicht verboten werden dürfen. |
Das stimmt so. Die Frage ist wie gesagt: Was gilt für freie Wohnungshaltung? |
in Deutschland kann der Vermieter nichts gegen Kleintiere sagen. Hunde und Katzen sind genehmigungsbedürftig. |
Zitat:
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Mietrecht: Tierhaltung Einzelfälle:[URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schaeferhund.htm"] >>>Schäferhund[/URL],[URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kampfhund.htm"] >>>Kampfhund[/URL][URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kampfhund.htm"],[/URL] [URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wachhund.htm"]>>>Wachhund[/URL], [URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/a1/aquarium.htm"]>>>Aquarium[/URL] [URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hund.htm"]>>>Hund [/URL][URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/katze.php"]>>> Katze[/URL],[URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/h1/hausschwein.htm"] >>> Minischwein[/URL] [URL="http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/c1/cocker.htm"]>>> Cocker Spaniel[/URL] Wie häufig im Mietrecht ergeben sich die einzelnen Rechte von Vermieter und Mieter aus dem Mietvertrag, besondere gesetzliche Regelungen über die Tierhaltung gibt es nicht. Daher ist zunächst für die Rechtlage entscheidend, ob der Mietvertrag Regelungen über die Tierhaltung enthält oder nicht. 1. Enthält der Mietvertrag keine Klausel über die Tierhaltung, so gilt folgendes: Eine Kleintierhaltung ist immer erlaubt und kann nicht untersagt werden. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen. In Rechtsprechung und Literatur herrscht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass in diesem Rahmen das Halten von Kleintieren zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört, und deshalb vom Vermieter nicht untersagt werden kann. Diese Rechtsansicht wurde im Jahr 2007 vom BGH bestätigt (Urteil vom 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06). Kleintiere dürfen vom Mieter also immer in der Mietwohnung gehalten werden. Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2007 ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Kleintiere sind also Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden an der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Zahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Um insoweit rechtliche Klarheit zu schaffen, hat der BGH in dem vorgenannten Urteil vom 14.11.2007 klargestellt, dass Hunde und Katzen keine Kleintiere sind. |
schau mal, ob du hier was findest: http://www.mietrecht.ch/documents/Dokumente/Entscheide/mp_3_99_113.pdf ansonsten frag mal in deinem Ort bei einer Hausverwaltung, einem Makler oder einem Immobilienverband nach |
Die geschlossenen Behältnisse sollte man auch dick erwähnen. ;) |
geschlossenen Behältnisse. Nicht frei herumlaufen. Tja, das ist eindeutig :-( |
Deshalb erwähne ich es ja auch extra. |
geh am besten auf nummer sicher sicher und aprich mit einem Anwalt. kostet nicht die welt und du bist auf der sicheren Seite. ansonsten machs so wie ich, ich hab einen 2 stöckigen stallim Esszimmer stehen wo futter und klo drinnen sind und unten stroh drjn, das is der lieblingsplatz meiner 2,wenn jder Vermieter oder so kommt, steckst die nina für die paar Minuten in den stall und kannst danach die Tür wieder aufmachen vom stall. das klappt prima bei mir ;) |
Zitat:
"§ 123 Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." Dein Delikt, die Kaninchen freilaufen zu lassen wiegt deutlich milder als Hausfriedensbruch, also hätte der Vermieter froh sein können, wenn du ihn nicht anzeigst. Du kannst ihn immer noch anzeigen. Für mich ist das ein no-go, du hättest ja beispielsweise krank im Bett liegen oder nackt durch die Wohnung laufen können und wegen der Krankheit nicht aufmachen (oder weil du keine Lust hast) und plötzlich steht dein Vermieter vor dir. Das geht gar nicht... Zitat:
So sah es bis vor Kurzen aus... Jetzt gibt es jedoch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes, das diese ganzen alten Urteile kippt. http://www.presseportal.de/pm/50233/2497735/mietrecht-aufgeschluesselt-urteil-des-bgh-zur-hunde-und-katzenhaltung Demnach gibt es verschiedene Faktoren, die ein Verbot rechtfertigen oder eben nicht: Störung der Nachbarn (Lärm, Geruch, Gefährlichkeit des Tieres): ->Bei Kaninchen wohl kein Thema, vorausgesetzt du mistest regelmäßig Beschädigung an der Mietsache -> Ja nach Kaninchen und Vorkehrungen ein Problem oder nicht. Allerdings bist du sowieso für Schäden haftbar und musst sie beheben, bevor du ausziehst. Wohnungsform und Tieranzahl -> Die Kaninchenzucht in der Dreizimmer-Wohnung ohne Garten fällt also schon mal weg. ... Lese dir mal den Link durch und ggf. auch das ursprüngliche Urteil mit Urteilsbegründung. |
ich habe auch gerade das aktuelle thema.ich ziehe auch gerade in eine wohnung.alles was ich nenn es jetzt mal "käfig tiere" sind sind erlaubt und dürfen ohne absprache mit einziehen.selbst wenn sie frei rum laufen brauchen sie keine genehmigung.du könntest sie ja im gehege halten und bietest ihnen aber halt 24 std.auslauf.hab das ganze thema 1 stunde lang bei meinem anwalt durch gekaut.stell ein provisorisches gehege auf und sag wenn jemand kommt das sie nur gerade auslauf haben.nur hunde und katzen können verboten werden wobei es da auch in einem paragraphen nen schlupfloch gibt und es theoretisch nicht rechtens ist das diese verboten werden.würde man dagegen angehen würde man recht bekommen.was die meisten aber nicht tun weil sies nicht wissen. |
Saloiv, das gilt alles für Deutschland. Annettesuter lebt aber in der Schweiz, und dort ist meines Wissens die Rechtslage durchaus anders. Was dort aber genau gilt, das weiß ich als Deutsche nicht. |
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Freie Wohnungshaltung wird dann schwierig, wenn sich z.B. Nachbarn über das Klopfen beschweren. Dann kann allenfalls verlangt werden, dass die Tiere abgeschafft werden, also so nach x-ter Eskalation und Abmahnung. |
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Klar, ich halte sie NUR in einem Käfig von 120 auf 60 cm, das genüg völlig für Tiere- nein, Auslauf brauchen die GAR NICHT, sind ja nur Karnickel ;-) Habe aus Holzkisten einen Auslauf gebaut, den ich im Ernstfall innert 10 Minuten zu einem Büchergestell umfunktionieren kann... so wird man paranoid im Leben ;-) |
Das umfunktionieren nützt leider alles nichts, wenn die Kaninchen Lärm machen sollten und wenn die anderen Mieter sich beschweren sollten und wenn dann der Vermieter die Entfernung der Tiere verlangt falls im Mietvertrag nichts dazu geschrieben steht. Falls im Mietvertrag nichts zu Haustieren steht, musst Du auch keine Mätzchen mit angeblicher Käfighaltung machen. Ist in der Schweiz etwas anders als in Deutschland. |
so lange keine Geruchsbelästigung von den Kaninchen gibt, darf der Vermieter die Kleintiere Haltung nicht Verbieten , du musst nur dafür sorge tragen das deine kaninchen nix Kaput machen was nicht dein Eigentum ist . |
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Ich habe nun die Auflage, den Käfig auf eine urindichte Unterlage zu stellen- habe ich gemacht. Dass mein Begriff von Käfig einen mehrere m2 grosser Auslauf bedeutet, ist ja nur eine kliense Detail und ich diskutiere das mal lieber nicht. Der Vorteil ist, dass ich aktuell einen offiziellen Mietvertrag habe, vorher nur eine Wohnung unter der Hand, und mit einem Mietvertrag hat man auch mehr Rechte. Was unter der Hand vermittelt und bar bezahlt wird, da hat man zwar viel Wohnungg für wenig Geld, aber absolut keine Rechte... Im Zweifelsfall habe ich den Vorteil , einen Juristen als Bruder zu haben ;-)) |
Was unter der Hand vermittelt wurde, stellt trotzdem einen Mietvertrag dar. Das geht so weit, dass trotz einer unerlaubten Untervermietung ein Untermietvertrag bei gleichzeitiger Vertragsverletzung des Hauptmietvertrags zustande kommt. Beim mündlichen Mietvertrag hat der Mietling den Nachteil, sich nicht auf mehr als ein paar Gesetze und Üblichkeiten berufen zu können. Andererseits hat er auch den Vorteil, dass gewisse Einschränkungen nicht vereinbart wurden ;) Wenn also nicht temporäre Nutzung vereinbart oder doch unmittelbar angenommen werden musste, hattest Du auch vorher einen Mietvertrag. Das ZVG regelt Zwangsversteigerungen, da steht garantiert nichts über Haustiere drin. Im ZGB steht nichts über Kleintiere, Käfigtiere oder sonst etwas. Ausschlaggebend ist der Mietvertrag. Das hast Du ja jetzt vereinbart und alles ist paletti. |
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