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Paragraph 11Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Tierschutzgesetzes und den Paragraphen 11. Machen sich die vielen privaten Anbieter die Urlaubbetreuung etc. anbieten strafbar? Habt ihr schonmal mitbekommen, dass jemand angezeigt wurde und wie das ausgegangen ist?
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| Ich lese da nirgends etwas über die Betreuung von Heimtieren. Die Tierpension ist nicht Halter der Tiere, im Gegensatz zu zB dem Tierschutzverein, der ein Tierheim betreibt.
__________________ Viele Grüße, Susanne
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| Es geht um die vielen privaten Personen die Tiere betreuen und keine Erlaubnis dafür vom Veterinäramt haben. Ich sehe immer noch sehr viele Anzeigen, wo Betreuung angeboten wird, obwohl das verboten ist. Ist die Frage, ob dieses Gesetz für jeden und jede Form der Betreuung gilt? Im Netz laß ich auch es gebe einen Graubereich bei den privaten Anbietern. Wenn also jemand einmal im Jahr mit einem Hund gassi geht (als Job), dann macht der sich nicht strafbar?! Meine Frage ist nun, ob es diesbezüglich schon Gerichtsprozesse gab und ob ihr Links dazu habt. Ich wollte Beratung für Kaninchenhalter kostenlos anbieten und bekomme deshalb eine Anzeige, weil ich keinen Sachkundenachweis habe. Geändert von Everon (29.01.2020 um 20:07 Uhr).
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| Also ich sehe in dem Text keinen Anlass diesen Paragraphen auf private Tiersitter zu beziehen. Aber wenn das für dich relevant juristisch ist, wäre es wohl fahrlässig sich auf "unsere" Aussagen zu verlassen ![]()
__________________ --- "Du mußt sie jetzt sagen, Oder ewig 'rumtragen, Deine Worte: Verzeih! Hätt' ich doch! – Einerlei. Könnt' ich doch noch! – Vorbei." (Reinhard Mey) --- [Danke, Tante Jessi]
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| Wer hat dich denn angezeigt?
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| Soweit ich weiß ist alles was nicht gewerblich ist , ohne den Sachkundenachweis erlaubt. Erst wenn Geld ins Spiel kommt, oder es eben Vereine etc sind, muss der Nachweis gemacht werden.
__________________ Liebe Grüße Heike
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| In Ziffer 12.2.1.5 AVV Tierschutzgesetz wird der Begriff „gewerbsmäßig“ allgemeingültig für § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG (a.F.) definiert. Danach handelt gewerbsmäßig, wer die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Diese Definition ist auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.F.) als Nachfolgenorm übertragbar. Sobald jemand einen Cent für eine Betreuung nimmt muss der wohl ein Gewerbe anmelden. Angezeigt hat mich eine Person die gewerbemäßig mit der Kaninchenbetreuung Geld verdient und wohl alles eleminieren will, was nach Konkurrenz aussieht. Die nächste Frage ist, ob sich Foren oder andere Seiten, wo man inserieren kann, sich mit strafbar machen, wenn sie die Leute dazu "verleiten", Betreuung anzubieten? Ich war lange nicht mehr in Foren unterwegs. Hat sich durch das Gesetz da was geändert? Jeder der schreibt: Betreue eure Nins, macht sich strafbar, sobald er einen Cent dafür nimmt. Eigentlich kann auch jeder der auf einen Gesuch hin antwortet und den Job dann macht angezeigt werden (wobei der Wille schon ausreicht), wenn er keine Zulassung hat. Geändert von Everon (29.01.2020 um 20:43 Uhr).
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| Aber wenn es bei dir um kostenlose Beratung geht, trifft das doch nicht zu. Dann findet ja keine Gewinnerzielung statt. Abgesehen davon, dass Beratung ja nicht Betreuung ist.
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| Ich würde mir da gar keine großen Sorgen machen. Wenn Du kostenlos über artgerechte Kaninchenhaltung, Ernährung usw. berätst, sollte Dir gar nix passieren. Hab aber von so einem Fall auch noch nicht gehört. Genau das Gleiche mit dem Gassigehen. Damit machst Du Dich garantiert nicht strafbar. Strafbar würdest Du Dich machen, wenn Du damit Unsummen an Geld verdienst und keine Steuern zahlst. ![]() Du glaubst gar nicht, wie oft ich früher mit Nachbars Hund Gassi gegangen bin. Da wäre nie einer auf die Idee gekommen, mich deswegen anzuzeigen.
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| Worauf willst du eigentlich hinaus? Scheinst doch perfekt im Bilde zu sein.. ![]()
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| @dangerschaf Meinst du mich? Nun meine Eingangsfrage ist nicht beantwortet. Das Gesetz ist nicht klar formuliert. Im Netz lese ich, dass viele die gleichen Fragen stellen zum Thema private Tierbetreuung. Geändert von Everon (29.01.2020 um 21:09 Uhr).
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| Ich kann mir kaum vorstellen, dass es zu einer Anzeige kommt, es sieht eher so aus, als wenn sich die Züchterin um ihr Geld betrogen fühlt ![]() Ich kann nur andere Beispiele nennen, eine ehemalige Bekannte von mir hatte ein bis 2 Kaninchenwürfe im Jahr. Woraufhin ihr ein Züchter mit einer Anzeige gedroht hat. Lt. ihrer Aussage ist es im Rahmen (sie hat sich beim geliebten Finanzamt erkundigt), es geht wohl eher um einen bestimmten Betrag , der damit verdient wird nicht um die Vermehrung selber. Denn dann müssten ja viele Vermehrer eine Strafe bekommen. Genauso ist es im Bereich wo man Trinkgeld bekommt, solange man eine bestimmte Grenze nicht überschreitet/verdient ist es nicht strafbar. Meines Wissens kann man kostenlos beraten bzw. bis zu einem bestimmten Betrag dazuverdienen für den Aufwand. Ich wüßte jetzt nicht, worauf sie sich sonst berufen will.
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| Zitat:
Ich lese im Paragraph 11 nur von "züchten" und "halten". Ich würde da dann Pflegestellen betroffen sehen, aber keine private Urlaubsbetreuung. Daher ist es meiner Meinung nach völlig unerheblich, ob damit Geld verdient wird oder nicht. Unabhängig davon ist natürlich die Frage nach den Steuern, aber das hat ja mit dem Tierschutzgesetz nichts zu tun.
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| Zitat:
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| Was ich nun erleben musste ist, dass dieses Gesetz wohl gerne dazu gebraucht wird, um eben Konkurrenten eins auszuwischen oder sie vom Markt zu fegen. Ich denke das wird in den kommenden Jahren immer heftiger werden. Je mehr Leute die Summe beim Veterinäramt bezahlen mussten. Die gönnen den anderen dann nichts mehr. Dieses Gesetz ist auch als Geldmaschine verschrien, d.h. auch die Behörden haben Interesse an ihrem Gewinn.
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| Bei Google findet man z.B das: https://www.betreut.de/magazin/alltagshelfer/erlaubnispflicht-nach-%C2%A7-11-des-tierschutzgesetzes/ Besonders interessant ist dieser Absatz: Laut § 11 Abs. 1 des deutschen Tierschutzgesetzes fällt jeder, der gewerbsmäßig ein Tier betreut, unter die Erlaubnispflicht. Die Art des Beschäftigungsverhältnisses – ob Sie selbstständig sind und auf Rechnung arbeiten oder über die Minijobzentrale angemeldet sind – spielt dabei keine Rolle. Andreas Ackenheil ist Gründer einer Kanzlei für Tierrecht in Mainz und seit Jahren auf das Thema Recht rund ums Tier spezialisiert. Er erklärt: „Gewerbsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Ein entsprechendes Indiz für die Gewerblichkeit ist also die Bezahlung des Tierbetreuers oder -trainers für seine Tätigkeit. Wer also zweimal pro Woche den Hund des Nachbarn gegen Entgelt ausführt, handelt laut der Definition gewerblich. Wer hingegen ab und zu in unregelmäßigen Abständen Nachbars Hund ausführt und hierfür nichts erhält, außer dem Spaß am Gassigehen, handelt regelmäßig, jedoch nicht gewerblich.“
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| Ging es denn bei dir nun um Beratung oder Betreuung? Das sind ja zwei völlig verschiedene Schuhe.
__________________ GESTERN warst Du noch bei uns, mit Deinem Lachen, mit Deiner Freude, mit Deinen Worten. HEUTE bist du bei uns, in unseren Tränen, in unseren Fragen, in unserer Trauer. MORGEN wirst du bei uns sein, in Erinnerungen, in Erzählungen, in unseren Herzen.
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| @knuffelchen Man sieht es geht ums Geld und nicht ums Tierwohl. Meine Frage war allgemein gehalten zum Thema Betreuung. Mein Grund der dahinter steht, da gings um Beratung. Also, Fakt ist, jeder der einen Cent nimmt für Beratung oder Betreuung macht sich strafbar. Das wissen viele Leute nicht und wer möchte könnte die alle anzeigen. Das ist das gesetzliche Aus für jede private Tierbetreuung von "Laien". Ein Punkt der wichtig scheint ist, laut der Kanzlei für Tierrecht: Man muss es gemacht haben. Die Absicht alleine wäre nicht ausreichend. Wäre schön, wenn es so ist. Geändert von Everon (29.01.2020 um 21:56 Uhr).
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